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Beschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 2,7, Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen; Münster, Veranstaltung: Seminar Kriminoligie / Kriminalistik, Sprache: Deutsch, Abstract: Einführung zu Tätowierungen:
Zunächst eine Definition dessen, was im Folgenden unter einer Tätowierung (Tattoo) verstanden wird:
Unter einer Tätowierung kann jegliche Form einer beabsichtigten und dauerhaften Einlagerung von Pigmenten in der Haut, die ein Bild- oder zeichenhaften Charakter besitzt, verstanden werden.
Tätowierungen werden von den Tätowierern tendenziell eher selten anhand von Vorlagen (Schablonen), sondern meist nach freier künstlerischer Gestaltung vorgenommen. Unter der freien künstlerischen Gestaltung wird eine freie künstlerische Tätigkeit (freehand), eine eigene Motivgestaltung oder das Vorzeichnen des Motivs und die Festlegung der Körperstelle nach Abstimmung mit dem zu Tätowierenden verstanden. Im Sinne der Definition ergibt sich, dass eine Tätowierung ein kreatives Bildnis oder auch ein Text ist, welche mit Farbpigmenten, in der Regel mit einer Tätowiermaschine, an einer festgelegten Körperstelle in die Haut eingebracht wird. Daraus ergibt sich, dass eine Tätowierung etwas Individuelles ist. Der Tätowierte endscheidet sich für ein Motiv und hat Einfluss auf die Körperstelle, auf der der Körperschmuck angebracht werden soll.

a) Straftäter
Der Brauch in Gefängnissen zu tätowieren, lebt trotz strenger Verbote und der Androhung von schweren Disziplinarstrafen bis in die heutige Zeit fort. Speziell in den 50er und 60er Jahren des 20. Jh. wurde die Tätowierung unter Insassen einer Strafvollzugsanstalt zu einem Ausdruck des Protestes gegen Entmenschlichung. Bestimmte Tätowierungen galten und gelten noch immer, als Zeichen des Nicht-Aufgebens, des Nicht-Besiegt oder des Nicht-gebrochen-werdens. Sie gelten somit als Beweis eines freien Geistes in einem gefangenen Körper.
Bei Tätowierungen von Strafgefangen ist zwischen freiwilligen und Zwangstätowierungen zu unterscheiden. Wobei die Zwangstätowierungen historisch einerseits von der Justiz als Markierung gefertigt wurden aber andererseits auch von Mitgefangen bis heute als Kennzeichnung durchgeführt werden.[..]
Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 2,7, Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen; Münster, Veranstaltung: Seminar Kriminoligie / Kriminalistik, Sprache: Deutsch, Abstract: Einführung zu Tätowierungen:
Zunächst eine Definition dessen, was im Folgenden unter einer Tätowierung (Tattoo) verstanden wird:
Unter einer Tätowierung kann jegliche Form einer beabsichtigten und dauerhaften Einlagerung von Pigmenten in der Haut, die ein Bild- oder zeichenhaften Charakter besitzt, verstanden werden.
Tätowierungen werden von den Tätowierern tendenziell eher selten anhand von Vorlagen (Schablonen), sondern meist nach freier künstlerischer Gestaltung vorgenommen. Unter der freien künstlerischen Gestaltung wird eine freie künstlerische Tätigkeit (freehand), eine eigene Motivgestaltung oder das Vorzeichnen des Motivs und die Festlegung der Körperstelle nach Abstimmung mit dem zu Tätowierenden verstanden. Im Sinne der Definition ergibt sich, dass eine Tätowierung ein kreatives Bildnis oder auch ein Text ist, welche mit Farbpigmenten, in der Regel mit einer Tätowiermaschine, an einer festgelegten Körperstelle in die Haut eingebracht wird. Daraus ergibt sich, dass eine Tätowierung etwas Individuelles ist. Der Tätowierte endscheidet sich für ein Motiv und hat Einfluss auf die Körperstelle, auf der der Körperschmuck angebracht werden soll.

a) Straftäter
Der Brauch in Gefängnissen zu tätowieren, lebt trotz strenger Verbote und der Androhung von schweren Disziplinarstrafen bis in die heutige Zeit fort. Speziell in den 50er und 60er Jahren des 20. Jh. wurde die Tätowierung unter Insassen einer Strafvollzugsanstalt zu einem Ausdruck des Protestes gegen Entmenschlichung. Bestimmte Tätowierungen galten und gelten noch immer, als Zeichen des Nicht-Aufgebens, des Nicht-Besiegt oder des Nicht-gebrochen-werdens. Sie gelten somit als Beweis eines freien Geistes in einem gefangenen Körper.
Bei Tätowierungen von Strafgefangen ist zwischen freiwilligen und Zwangstätowierungen zu unterscheiden. Wobei die Zwangstätowierungen historisch einerseits von der Justiz als Markierung gefertigt wurden aber andererseits auch von Mitgefangen bis heute als Kennzeichnung durchgeführt werden.[..]
Details
Erscheinungsjahr: 2011
Fachbereich: Strafrecht
Genre: Recht, Sozialwissenschaften, Wirtschaft
Produktart: Nachschlagewerke
Rubrik: Recht & Wirtschaft
Medium: Taschenbuch
Inhalt: 36 S.
ISBN-13: 9783640880249
ISBN-10: 3640880242
Sprache: Deutsch
Einband: Kartoniert / Broschiert
Autor: Wallmeier, Marius
Auflage: 2. Auflage
Hersteller: GRIN Verlag
Verantwortliche Person für die EU: GRIN Publishing GmbH, Waltherstr. 23, D-80337 München, info@grin.com
Maße: 210 x 148 x 4 mm
Von/Mit: Marius Wallmeier
Erscheinungsdatum: 23.04.2011
Gewicht: 0,068 kg
Artikel-ID: 107022440